- Über Aufhebung der Wohnsitzauflage bei Flüntlingen regelt §12a (5) Nr. 1a AufenthG:
(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben, 1. wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen darf,
a) ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem
minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht.
- Genügt der Besuch eines Studienkollegs für die Aufhebung der Wohnsitzauflage?
- Nach der Absicht der Bundesregierung sollen auch „berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende betriebliche Ausbildung dienen, sowie studienvorbereitende Maßnahmen“ i.S.v. § 16b Abs. 1 S. 2 – studienvorbereitende Sprachkurse oder der Besuch eines Studienkollegs – für die Aufhebung ausreichen (BT-Drs. 18/8615, 45; wiederholt in BT-Drs. 19/8692, 10). (BeckOK AuslR/Maor, 29. Ed. 1.4.2021, AufenthG § 12a Rn. 34).
- Quelle BT-Drs. 18/8615
- Quelle BT-Drs. 19/8692