Die Feststellungsprüfung (FSP) ist keine hauseigene Prüfung einer Hochschule aus eigenem Recht. Um sie durchführen zu dürfen, bedarf die durchführende Einrichtung der Ermächtigung eines Bundeslandes in Deutschland.
- Falls diese Einrichtung eine staatliche Einrichtung ist, wird sie bzw. die Abteilung, die die FSP durchführt, als staatliches Studienkolleg bezeichnet.
- Falls diese Einrichtung keine staatliche Einrichtung ist, nennt man sie ein staatlich anerkanntes Studienkolleg.
- Beide Studienkollegstypen führen die FSP nicht als hauseigene Prüfung als solche durch, sondern nehmen dabei die hoheitliche bzw. staatliche Aufgabe im Auftrag eines deutschen Bundeslandes wahr.
- In diesem Sinne ist ein staatliches Studienkolleg (staatlich hier = mit staatlicher Finanzierung) nicht mehr oder weniger staatlicher (staatlich hier = staatlicher Auftrag des Bundeslandes) als ein staatlich anerkanntes Studienkolleg (staatlich anerkannt = ohne staatliche Finanzierung).
- Die Ermächtigung für die Durchführung der FSP gilt nur für das jeweilige staatliche bzw. staatlich anerkannte Studienkolleg und kann nicht von diesem an andere Einrichtungen übertragen werden.
- Bei Wahrnehmung dieser Aufgabe unterstehen die beiden Typen der staatlichen Aufsicht des zuständigen Ministeriums des jeweiligen Bundeslandes.
- Weil die Ermächtigung von einem Bundesland erteilt wird, ist immer das Land bzw. ein Landesministerium als sein Vertreter unmittelbar die Aufsichtsbehörde, die die Lehrinhalte, das Prüfungsverfahren etc. regelt.
- Demzufolge ist ein staatliches oder staatlich anerkanntes Studienkolleg auf jeden Fall nicht berechtigt, die Aufsicht über andere staatliche oder staatlich anerkannte Studienkollegs auszuüben.
Die landesrechtliche Ermächtigung ist in der Regel im Hochschulgesetz bzw. Schulgesetz des jeweilligen Bundeslandes verankert. Hier ein paar Beispiele:
- § 13 - Studienkollegs Berliner Hochschulgesetz - BerlHG
- § 23 Studienkolleg Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz
- § 28 - Landesstudienkolleg Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Artikel 121 Studienkollegs Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen